Psychologisches vorgehen vergewaltigung

Nach dem sehr medienwirksam inszenierten Verfahren im Fall Lohfink bei welchem der Fokus der Verteidigung im Ergebnis wohl besser auf den juristischen Aspekten, als auf der Medienwirksamkeit gelegen hätte; vgl. Gescheiterte Revision im Fall Lohfink Ein Richter teilt aus wurde auf starken öffentlichen Druck hin mit Wirksamkeit ab dem Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn 1.

Im Folgenden soll es vor allem um die Neuerungen gehen, denn es gilt der Grundsatz des Artikel II des Grundgesetzes: Eine Tat ist immer nur nach dem zur Tatzeit gültigen Recht zu beurteilen. Wo sich das Recht nicht geändert hat, ändert sich auch die Rechtsanwendung nicht. Insofern verweise ich auf meine früheren Ausführungen. Interessant sind gerade diejenigen Stellen, die nicht gleich geblieben sind.

Und bezüglich dieser gilt: Es gibt noch keine ständige Rechtsprechung, keine Kommentare oder Lehrmeinungen nach denen man sich richten könnte. Insofern sind die folgenden Ausführungen anstatt einer Rechtsaufklärung eher als eigenständige Auslegung zu verstehen. Es gilt für die Gerichte ebenso wie für Sie und für mich darum, eine tragbare Auffassung zu finden.

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Hilfe nach Vergewaltigung

Ein Vergleich zwischen der alten und neuen Vorschrift: Was hat sich geändert? Im Grunde genommen handelt es sich hierbei um eine Ausweitung des alten Nötigungstatbestandes. Per Definition lag eine Nötigung vor, wenn dem Opfer entgegen seinem Willen ein bestimmtes in diesem Zusammenhang sexuelles Verhalten aufgezwungen wurde. Auf den ersten Blick wirkt dies wie eine Einschränkung des Tatbestands: Früher musste nur ein entgegenstehender Wille bestehen, heute muss dieser auch erkennbar sein, der Täter wird also besser gestellt — oder nicht?

Dass dies nicht das Ziel des Gesetzgebers war, dürfte offensichtlich sein und ist natürlich auch nicht der Fall. Die Krux liegt im subjektiven Tatbestand, dem Vorsatz: Der Täter muss vorsätzlich mit Wissen und Billigung bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handeln.

Schmerzensgeld bei einer Vergewaltigung: Entschädigung für sexuelle Übergriffe

Strafbar war nur, wer bewusst entgegen den Willen des Opfers handelte. Selbstverständlich spiegelt sich auch dieses neue Tatbestandsmerkmal im Vorsatz, jedoch mit dem kleinen aber sehr bedeutenden Unterschied, dass der Täter eben nicht mehr Kenntnis bezüglich des entgegenstehenden Willens haben muss, sondern nur noch bezüglich der Erkennbarkeit. Es genügt also, dass er schlichtweg nicht verstanden hat, dass sein Opfer die Handlungen nicht vornehmen oder an sich vornehmen lassen wollte.

Er muss nicht länger gewusst haben, dass sein Opfer nicht wollte, es geht nur noch darum, ob er es hätte wissen können, dies aber aus Unachtsamkeit oder warum auch immer gerade nicht hat.

Vergewaltigung - § 177 StGB in der neuen Fassung

Noch skurriler wird es, wenn man sich fragt, für wen der entgegenstehende Wille des Opfers hätte erkennbar sein müssen. Näher liegt es also, dass es gerade nicht auf die Erkennbarkeit für den Täter ankommen soll, denn dies hätte festgelegt werden können. Es geht also darum, ob eine hypothetische Durchschnittsperson hätte erkennen können, dass das Opfer einen entgegenstehenden Willen hatte.

Oder anders: Entscheidend ist, ob objektiv Tatsachen vorlagen, aufgrund derer erkennbar war, dass das Opfer einen entgegenstehenden Willen hatte, die der Täter aber gerade nicht erkennen musste. Ob dieses Vorgehen in dem konkreten Fall aber auch mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar ist, ist eine andere Frage.

Was passiert bei der Untersuchung nach einer Vergewaltigung?

Das ist gerecht, denn jemandem kann nicht vorgeworfen werden, etwas Unrechtes getan zu haben, wenn ihm nicht bewusst war, etwas Unrechtes zu tun. Wenn man etwa versehentlich nach dem Kneipenbesuch eine fremde Jacke vom Haken nimmt, in dem Glauben, es wäre die eigene, so macht man sich nicht strafbar, da man sich über das Tatbestandsmerkmal der Fremdheit geirrt hat. Man wollte sich nie eine fremde Sache aneignen und hat demnach nicht vorsätzlich gehandelt.

Der Täter darf sich einfach nicht irren. Wenn er es doch tut, wird er so behandelt, als hätte er sich nicht geirrt. Insbesondere die Nummern 1 und 2 werfen dabei Fragen auf. Beginnen wir mit Nummer 1: 2 Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn 1.

Dies wäre problemlos der Fall, wenn es nicht Nummer 2 gäbe: […] wenn… 2. Offensichtlich soll dieser auch Gründe erfassen, die über den Zustand des Opfers zum Tatzeitpunkt hinausgehen. Dies lässt den Gerichten einen sehr weiten Anwendungsspielraum. Möglich wäre ja etwa zu sagen, der Täter habe das Opfer verführt.

Das Opfer dachte eben nur, dass es die Handlungen vornehmen wollte, wollte es aber eigentlich gar nicht. Das wird dem Opfer in aller Regel erst im Nachhinein einfallen und ihm, wenn es sich zum Beispiel mit dem Täter zerstritten hat, sehr gelegen kommen. Die Zahl von derzeit ca. Wenn es nur noch auf die retrospektive Betrachtung ankommt, ist es plötzlich keine Falschbeschuldigung mehr.

Natürlich widerspricht auch dies rechtsstaatlichen Prinzipien. Man könnte nie wieder mit jemandem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr haben, ohne fürchten zu müssen, dass die Einvernehmlichkeit beim nächstbesten Streit revidiert wird. Und wenn Sie eine Millionen im Lotto gewinnen, wundern Sie sich nicht, wenn bald ihrer ehemalige Liebschaft aus der Schule einfällt, dass sie damals eigentlich gar nicht mit Ihnen schlafen wollte.

Rechtsmissbrauch werden so Tür und Tor geöffnet. Zuletzt ist die Nummer 3, das Ausnutzen eines Überraschungsmoments, neu. Zusammanfassung und Stellungnahme Der Tatbestand hat offensichtlich eine erhebliche Ausweitung erfahren. Danke dafür. Es erweckt den Eindruck, als wolle man hier schlichtweg Beweisprobleme umgehen. Behauptete der Täter früher gedacht zu haben, so mussten Nachforschungen dahingehend angestellt werden, ob er nicht doch irgendwie wahrgenommen hat, dass das Opfer nicht einverstanden war.

Die Nachforschungen waren täterzentriert. Heute kommt es darauf nicht mehr an. Heute geht es um das Opferverhalten und darum, ob anhand dessen ein entgegenstehender Wille erkennbar war, nicht ob dieser erkannt wurde. Die Nachforschungen sind nunmehr also opferzentriert. Das macht es leichter, denn das Opfer wird in aller Regel geneigter sein, den Täter zu belasten, als er selbst das muss er dank des nemo tenetur-Grundsatzes [niemand muss Aussagen machen, die ihn selbst belasten] ja auch nicht.

Das erleichtert falsche Anschuldigungen ungemein. Selbiges gilt natürlich für den nebulösen neuen zweiten Absatz. Wie die Gerichte diesen anwenden, wird sich zeigen. Sobald sich dazu eine gefestigte Rechtsprechung gebildet hat, werde ich diese natürlich hier darlegen. Die Gerichte werden sich bei der Auslegung dieser neuen Norm eher auf die Meinung von Experten verlassen, als auf die Ansichten von Laien auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts.

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und habe mich auf das Gebiet des Sexualstrafrechts spezialisiert. Husdurchsuchung oder Anklageschrift wegen Vergewaltigung? Ihr Rechtsanwalt für Sexualdelikte.