Gleichstehende hochschule psychologie

VG Kassel , Urteil vom Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Voraussetzungen für den Zugang zu einer Ausbildung als Psychologische Psychotherapeutin. Die Klägerin studierte von bis an der Fachhochschule … FH im Fachbereich Sozialwesen und schloss das Studium mit dem akademischen Grad der Diplom-Sozialpädagogin erfolgreich ab. Während des Studiums erbrachte sie Leistungen mit psychologischen Inhalten, die Diplomarbeit hatte ein psychologisches Thema und wurde von einem Professor für Psychotherapie und Beratung betreut.

Im Anschluss hieran arbeitete die Klägerin als Sozialpädagogin in einer psychosozialen Kontakt-Beratungsstelle und nahm an psychotherapeutischen Fortbildungen teil. Die Zulassung zum Masterstudium erfolgte seitens der U1 unter der Bedingung, dass die Klägerin vier Brückenkurse in Allgemeiner Psychologie, Entwicklungspsychologie, Klinischer Psychologie und Methoden der Psychologie belegte.

Im Oktober schloss sie einen Ausbildungsvertrag für die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin mit dem A. Die Zulassung durch das Institut erfolgte verbunden mit der Aufforderung, spätestens bis zur Zwischenprüfung den Nachweis der Anerkennung der Ausbildung an der U1 durch das für die Approbation zuständige Landesprüfungsamt und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen zu erbringen.

Die Klägerin beantragte daraufhin mit Schreiben vom Mit Bescheid vom Durch die im Zuge des sog. Bologna-Prozesses erfolgte Ersetzung der Diplomstudiengänge durch Bachelor- und Masterstudiengänge sei Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung als Psychologische Psychotherapeutin, dass ein konsekutiver Abschluss in Psychologie nachgewiesen werden könne.

Potentielle Ausbildungskandidatinnen und -kandidaten müssten daher sowohl das Bachelor- als auch das Masterstudium in Psychologie an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule absolviert haben. Zudem müsse belegt werden können, dass in beiden Studienteilen das Fach Klinische Psychologie inklusive Prüfung absolviert worden sei. Die Klägerin könne zwar einen entsprechenden Masterabschluss nachweisen; es mangele ihr aber zum einen bei ihrem Erststudium an einer universitären Ausbildung und zum zweiten an einem Bachelorabschluss in Psychologie.

Ferner fehle aus ihrem Diplomstudium der Nachweis der klinischen Psychologie. Dies werde auch durch die Auflage der U1 dokumentiert, nach der die Klägerin einen Brückenkurs in Klinischer Psychologie habe ableisten müssen, um zum Masterstudium zugelassen zu werden. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom Insbesondere habe sie durch Vorlage des Transkripts der U1 vom Unabhängig davon habe die U1 die Voraussetzungen für den Masterstudiengang auch und gerade deshalb anerkannt, da die Klägerin einen Brückenkurs in Klinischer Psychologie belegt habe.

Für eine solche Einschränkung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche sei jedoch aufgrund des Eingriffs in Art. Mit Widerspruchsbescheid vom Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die gesetzlichen Vorgaben verlangten ausnahmslos an Universitäten oder gleichstehenden Hochschulen absolvierte Studiengänge.

Selbst wenn man das Diplomstudium der Klägerin mit einem Bachelorstudium vergleichen wolle, habe sie dieses nicht an einer Universität, sondern einer Fachhochschule absolviert.

Zulassungsvoraussetzungen

Die Auflage der U1 hinsichtlich der Brückenkurse dokumentiere vielmehr die Tatsache, dass es sich bei den von der Klägerin erworbenen Abschlüssen nicht um inhaltlich aufeinander aufbauende Studiengänge handeln könne. Nachdem dieses durch Bachelor- und Masterstudiengänge ersetzt worden sei, hätten die Verwaltungen im Wege der Auslegung ermittelt, inwieweit die heutigen Abschlüsse den vom Gesetzgeber geforderten Abschlüssen entsprächen.

Das Land Hessen fordere, wie auch die anderen Landesprüfungsämter, einen konsekutiven universitären Studiengang im Fach Psychologie, woraus auch die Notwendigkeit folge, den dem Masterstudiengang vorangehenden Studiengang zu überprüfen. Ein Eingriff in die Selbstverwaltungshoheit der Universitäten liege darin nicht, da die Ausgestaltung der Studiengänge durch das … Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen in keiner Weise beeinflusst werde.

Sofern jedoch die angebotenen Studiengänge nicht mehr den Anforderungen des PsychThG entsprächen, werde Kandidatinnen und Kandidaten der Zugang zur Psychotherapeutischen Ausbildung nicht ermöglicht werden können. Die Frage, ob der von der Klägerin absolvierte Studiengang europäischen Standards entspreche, sei vorliegend nicht Gegenstand, da die Klägerin ihre Studien in Deutschland abgeschlossen habe und ihre Ausbildung ebenfalls in Deutschland beginnen wolle.

Insofern stelle sich nur die Frage der Gleichbehandlung identischer Fälle innerhalb Deutschlands. Am Zur Begründung wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Im Übrigen bestreitet sie, dass es sich bei der Fachhochschule Fulda nicht um eine Universität oder gleichstehende Hochschule handele.

Solange der Gesetzgeber der Fachhochschule Fulda das Recht verleihe, Bachelor-Examen abzunehmen, sei der Beklagte nicht befugt, ihr die Qualifikation als Universität oder gleichstehende Hochschule abzusprechen. Entscheidend sei allein, ob die U1 die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Masterstudiums akzeptiert habe, was sie auf Basis des Diploms und der gesonderten Äquivalenzprüfung getan habe.

Diese Prüfung durch die U1 unterliege keiner erneuten Gleichwertigkeitsprüfung durch den Beklagten. Da es sich um eine berufsregelnde Voraussetzung handele, sei nach Art. Ausbildungsgänge zu definieren, sei im Übrigen Sache der Länder. Der Bundesgesetzgeber habe daher durch das PsychThG nicht in die Hoheit der Länder und Universitäten eingreifen können und dies auch nicht getan.

Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens nimmt das Gericht Bezug auf Bl. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt der Beklagte im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Wegen der Einzelheiten des Beklagtenvorbringens im gerichtlichen Verfahren nimmt das Gericht Bezug auf Bl.

Dem Gericht liegen die Behördenvorgänge des Beklagten 1 Hefter vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Psychologie im Fernstudium: 20 Studiengänge + Wege zur Psychotherapie

Gründe Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des … Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen vom Sie verfügt nicht über ein Bachelorstudium im Fach Psychologie an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Zugang zu der Ausbildung als Psychologische Psychotherapeutin nur solchen Studierenden eröffnet, die das Bachelor- und das Masterstudium im Fach Psychologie an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule absolviert haben so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom Da der Gesetzgeber bislang keine Anpassung der streitentscheidenden Regelung, die zum Juni in Bologna sog.

Der Wortlaut der Norm bildet allerdings nur eine unter mehreren, gleichberechtigt nebeneinander stehenden Auslegungsmethoden. Sowohl die historische als auch die teleologische sowie eine systematische Auslegung der streitgegenständlichen Regelung sprechen jedoch nach Überzeugung des Gerichts dafür, dass nach der sog. Bologna-Reform sowohl ein abgeschlossenes Bachelor-, als auch ein abgeschlossenes Masterstudium in Psychologie an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule vorauszusetzen sind.

Dies ergibt sich eindeutig aus den entsprechenden Bundestagsdrucksachen und wird durch die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung gestützt vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom Da an die Ausbildung für neue Heilberufe hohe Anforderungen zu stellen seien, solle der Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten nur von Diplom-Psychologen mit einem Universitäts- oder diesem gleichstehenden Hochschulabschluss ergriffen werden können BT-Drs.

An die Stelle des damit ursprünglich geforderten Diplomstudiums im Fach Psychologie ist im Rahmen der Umstrukturierung des Hochschulsystems durch den sog. Bologna-Prozess das zweistufige Bachelor- und Masterstudium getreten.

Zugangsvoraussetzungen und Ziel

Dass lediglich ein insgesamt absolviertes Diplompsychologiestudium und damit lediglich ein Bachelor- und ein Masterstudium zu der Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin berechtigen, entspricht auch der teleologischen Auslegung der Norm. VGH, Beschluss vom Z —, juris, Rdnr. Ein höchstmögliches, ebenso wie ein einheitliches Niveau stellt aber nur ein konsekutives Bachelor- und Masterstudium in Psychologie sicher.

Das Masterstudium allein ist demgegenüber ein Minus und die Einheitlichkeit aufgrund unterschiedlicher, zuvor absolvierter Bachelorstudiengänge gerade nicht gegeben. Unabhängig davon, ob ein solches Diskriminierungsverbot vorliegend aus der spezielleren europarechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit folgt, da die Klägerin das Masterstudium berufsbegleitend absolviert hat vgl.

Vorliegend hat die EU weder eine Regelungskompetenz, noch ist sie regelnd tätig geworden, noch weist der vorliegende Sachverhalt bei mitgliedstaatlicher Regelungskompetenz einen grenzüberschreitenden Bezug auf. Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige, hat in Deutschland studiert und möchte in Deutschland zur Ausbildung als Psychologische Psychotherapeutin zugelassen werden.

Die behauptete Schlechterstellung der Klägerin gegenüber Angehörigen anderer EU-Mitgliedstaaten, indem von ihr ein Bachelor- und ein Masterstudium in Psychologie verlangt werden, beurteilt sich daher nicht nach Europarecht, sondern allein nach innerstaatlichem Recht, mithin nach Art. Deshalb gelten die Anforderungen, die nach historischer, teleologischer und systematischer Auslegung für den Zugang zur Ausbildung nach Nr.

Ein Eingriff in Art. Gerechtfertigt ist der Eingriff durch den besonders wichtigen Gemeinwohlbelang der Gesundheit der Bevölkerung BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom F -, juris, Rdnr. Auch ein Eingriff in die Selbstverwaltungshoheit der Universitäten ist durch die Auslegung des Beklagten nicht erkennbar, denn die Ausgestaltung der Studiengänge verbleibt vollumfänglich in deren Kompetenz.

Davon losgelöst ist jedoch die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Zugang zur Ausbildung als Psychologische Psychotherapeutin nach Abschluss des Studiums gewährt wird, um die Approbation zu erlangen. Denn die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Approbation erteilt und der Zugang zu der Ausbildung als Psychologische Psychotherapeutin gewährt wird, ist nicht Sache der Länder, sondern vorrangig die des Bundes, Art.

Unter die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Art. Ob die Klägerin die damit erforderliche Voraussetzung eines Bachelorstudiums in Psychologie erfüllt, ist bereits fraglich. Die U1 Berlin hat zwar die von der Klägerin zuvor erbrachten Leistungen im Studienfach Sozialwesen mit Abschluss Dipl. PsychTh-APrV i. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, ebenso wie dahinstehen kann, ob das Fach Klinische Psychologie bereits Teil des Bachelorstudiums sein muss, da die Klägerin jedenfalls das erforderliche Bachelorstudium in Psychologie nicht an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule absolviert hat.

Dies entspricht auch der Begründung der Gesetzesentwürfe, die Qualifikation der Berufsangehörigen so hoch wie möglich anzusetzen und ein einheitliches Ausbildungsniveau sicherzustellen vgl. Die Klägerin hat das dem Master vorangegangene Studium im Fach Sozialwesen jedoch an einer Fachhochschule absolviert. Bei einer Fachhochschule handelt es sich — entgegen der Ansicht der Klägerin — nicht um eine Universität oder gleichstehende Hochschule BVerfG, Beschluss vom VerfGH, Entscheidung vom F —, juris, Rdnr.

VGH, a. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass Fachhochschulen kein eigenständiges Promotionsrecht haben vgl. An dieser in ständiger Rechtsprechung bestätigten Auffassung ändert auch das Recht der Fachhochschule, Bachelor-Examen abnehmen zu dürfen, nichts siehe dazu ausführlich: Hess. Im Übrigen hat auch die U1 Berlin der Klägerin mit Schreiben vom Damit wird nach Wortlaut und Systematik deutlich, dass die U1 in Abs.

Die Klägerin wurde aber nicht nach Abs.